Bei der Gestattung von Vereinsfesten wird seit 2007 vom Landratsamt Passau ein strengerer Maßstab angelegt. Grund dafür sind entsprechende richterliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte.
In seiner letzten Sitzung im Juni 07 befasste sich der Verbandsausschuss des KFV mit dieser Thematik. Frau Veith, Leiterin des Sachgebietes „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ erläuterte dabei die rechtliche Situation.
Nach geltendem Recht – Gaststättengesetz §12- kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Dabei reicht der bloße Wunsch, unter erleichterten Voraussetzungen kurzfristig eine Schank- und Speisewirtschaft zu betreiben nicht aus. Der besondere Anlass brauche jedoch nicht vorgegeben sein, er kann sich auch aus der Art der Veranstaltung ergeben. Maßgebend bei der Beurteilung sei eine Gesamtwürdigung des Vorhabens oder seines Anlasses, so Frau Veith.
Nach einer längern Diskussion kam man zu folgender Einigung, bei einer Anmeldung einer Veranstaltung durch die Feuerwehr sollte grundsätzlich der Vermerk „Der Erlös der Veranstaltung wird zum Ankauf von Ausrüstungsgegenständen verwendet“ angebracht werden. Bei Fragen oder Problemen wenden sie sich an den Vorsitzenden des KFV.