Informationen zur Wegstreckenentschädigung bei Ausbildung an Landesfeuwehrschulen
Aus gegebenen Anlass möchten wir die Rechtslage bei der Abrechnung von Reisekosten der Lehrgangsteilnehmer an den Feuerwehrschulen in Erinnerung rufen. Die Regelungen sind in Nr. 6.5.4 VollzBekBayFwG getroffen:
„Die Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie die besonderen Führungsdienstgrade nach Art. 19 BayFwG erhalten während der Teilnahme an Lehrgängen der Landesfeuerwehrschulen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft. Die Schulen erstatten den Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie den besonderen Führungsdienstgraden nach Art. 19 BayFwG darüber hinaus für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, die notwendigen und nachgewiesenen Fahrtkosten bis zu den Kosten der zweiten Klasse einschließlich der Auslagen für Zu- und Abgang mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln.
Für Strecken, die mit privaten Fahrzeugen zurückgelegt werden, wird den Lehrgangsteilnehmern im Sinn von Abs. 1 Satz 2 eine Wegstreckenentschädigung je Kilometer zurückgelegter Wegstrecke gewährt. Sind andere Lehrgangsteilnehmer in diesem Sinn von einer Lehrgangsteilnehmerin oder einem Lehrgangsteilnehmer mit Anspruch auf Wegstreckenentschädigung mitgenommen worden, so kann für die mitgenommenen Lehrgangsteilnehmer eine Mitnahmeentschädigung je Kilometer geltend gemacht werden. Mitgenommene Lehrgangsteilnehmer selbst haben keinen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung. Reisen Lehrgangsteilnehmer im Sinn von Abs. 1 Satz 2 mit einem Dienstfahrzeug an, wird auf Antrag dem Träger der jeweiligen Dienststelle die Wegstreckenentschädigung erstattet.
Die Höhe der Wegstreckenentschädigung richtet sich nach Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG), die der Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 Abs. 2 BayRKG.“
Wir bitten Sie eindringlich, die Information in geeigneter Weise an die Feuerwehrdienstleistenden weiter zu geben. Bitte machen Sie dabei deutlich, dass sich Lehrgangsteilnehmer, die bei den Feuerwehrschulen falsche Tatsachen angeben, um eine Reisekostenerstattung zu erhalten, auf die sie keinen Anspruch haben, strafbar machen können. Die Feuerwehrschulen gehen Hinweisen, dass wissentlich unzutreffende Angaben gemacht werden, konsequent nach.
Mit freundlichen Grüßen
Friederike Fuchs
Ministerialrätin
Bayer. Staatsministerium des
Innern und für Integration