Aktuelle Informationen
Sehr geehrte Damen und Herren,
beigefügt erhalten Sie die 14. BayInfSMV nebst Begründung. Diese Verordnung ist heute in Kraft getreten und gilt zunächst bis 1. Oktober.
Unter Berücksichtigung des § 2 der 14. BayInfSMV sind Gremiumssitzungen und Mitgliederversammlungen in den Feuerwehrvereinen grundsätzlich möglich, ebenso natürlich dienstliche Veranstaltungen und Versammlungen in der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr.
Im Hinblick auf die „3 G- Regel“ in § 3 der 14. BayInfSMV, die ab einer Inzidenz von über 35 zur Anwendung kommt, gilt für die öffentliche Einrichtung Feuerwehr, dass diese Regelung nicht greift, bei einer zum Betrieb oder Durchführung nötigen gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit (= Feuerwehrdienst bei Einsätzen, Ausbildung und Übung).
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Peetz
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Uwe Peetz, Rechtsanwalt
Landesgeschäftsführer
LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.