Aktuelle Informationen des LFV Bayern
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem Handyverbot am Steuer verbietet nun die StVO ab 01.07.2020 auch alle elektronischen Geräte zur Kommunikation, Information oder Organisation am Steuer. Grundsätzlich trifft dies dann nun auch auf Funkgeräte zu.
Der LFV Bayern hatte sich hierzu bereits im März 2020 beim StMI erkundigt und folgende Auskunft erhalten:
„Es greift § 35 Abs. 9 StVO: Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.
Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass Berechtigte des BOS-Funks auch nach Ablauf der in § 52 Abs. 4 StVO bestimmten Übergangsfrist entgegen § 23 Abs. 1a StVO als Alleinfahrer während der Fahrt ein Funkgerät in der Hand bedienen dürfen.
Gleichwohl erscheint die Benutzung von Freisprecheinrichtungen mit Blick auf die Verkehrssicherheit grundsätzlich empfehlenswert.„
Im Juni 2020 hat sich dann der LFV Bayern nochmals an das StMI mit der Frage gewendet, ob auch alleinfahrende Führungdienstgrade der Feuerwehren (z.B. KBM (noch) ohne Blaulichtberechtigung) darunter fallen können. Hierzu wurde wie folgt geantwortet:
„Sehr geehrter Herr Weiß,
gem. § 35 Abs. 9 StVO darf der Führer eines BOS-Einsatzfahrzeuges, der sein Fahrzeug ohne Beifahrer führt und der zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.
Hier bestehen keine Bedenken davon auszugehen, dass der Führer eines (auch privaten) Fahrzeuges eines leitenden Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr auf dem Weg zum Einsatz von dem Privileg des § 35 Abs. 9 StVO umfasst ist, soweit dieser zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist.“
Wir bitten diese Information an den betreffenden Personkreis in eigener Zuständigkeit weiterzugeben.
Verlängerung von Führerscheinen und Schlüsselzahl 95:
Beiliegend dürfen wir Ihnen noch ein Schreiben des Sachgebietes C 4 im Innenministerium bzgl. der Verlängerung von Führerscheinen während der Coronapandemie zur Kenntnis bringen.
Auszug:
„Nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2020/698 gelten die Fristen für den Abschluss von Weiterbildungen (vgl. § 5 BKrFQG) durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises, die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, (automatisch) jeweils als um sieben Monate verlängert. Der Befähigungsnachweis bleibt entsprechend gültig (Abs. 1). Zudem gilt die Gültigkeitsdauer der Schlüsselzahl 95, die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, (automatisch) als um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein oder Fahrerqualifizierungsnachweis angegebenen Datum verlängert (Abs. 2). Diese Regelungen gelten nur innerhalb der EU.“
Nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2020/698 gilt die Gültigkeitsdauer der
- Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B und BE (§ 24a FeV),
- Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E (§ 24a FeV),
- Fahrerlaubnisse der Klassen C, CE, C1, C1E, D, D1, DE, D1E (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 24 FeV),
die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, (automatisch) als um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein angegebenen Ablaufdatum verlängert (Abs. 1), ohne dass weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind. Die Verordnung erfasst dabei dem Wortlaut nach auch zurückliegende Tatbestände. Diese Regelungen gelten nur innerhalb der EU.“
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Weiß
Referent für die Facharbeit
LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.