Sobald uns eine durchgeschriebene Lesefassung vorliegt, werden wir diese an Sie weiterleiten.
In Bezug auf Kinderfeuerwehren erlauben wir uns jedoch bereits jetzt folgenden Hinweis, der mit dem StMIBV und der KUVB abgestimmt wurde: Art. 7 Abs. 1 BayFwG lautet künftig wie folgt: "Bei den Freiwilligen Feuerwehren können für Minderjährige ab dem vollendeten 6. Lebensjahr Kindergruppen gebildet werden."
Dies bedeutet, dass die Kinderfeuerwehren / Kindergruppen, die bislang dem Feuerwehrverein angegliedert sind, nicht automatisch in die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr übergehen.
Will die Freiwillige Feuerwehr als gemeindlichen Einrichtung eine Kindergruppe einrichten oder aus dem Feuerwehrverein übernehmen, ist hierfür eine Absprache mit der Gemeinde und deren Zustimmung erforderlich. Erst mit der Zustimmung der Gemeinde wird die Kindergruppe Teil der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr mit der Folge, dass dann auch die Verantwortlichkeit auf den Kommandanten übergeht.
Zugleich gilt ab der Zustimmung der Gemeinde auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Angehörigen der Kinderfeuerwehren. Im Falle eines Unfalls ist die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) mittels einer (elektronischen) Unfallanzeige zu informieren.
Es gelten die gleichen Regelungen und Abläufe wie im Bereich der Jugendlichen und Aktiven der Freiwilligen Feuerwehren.
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